ORKB-Unabhängigkeit in Nepal: Erfolge und Herausforderungen
Autor : Maheshwar Kaphle1
Grundlage der Unabhängigkeit
Die Unabhängigkeit von Obersten Rechnungskontrollbehörden (ORKB) wird definiert als die Fähigkeit, Aufgaben objektiv sowie wirksam zu erfüllen, und der Schutz vor äußeren Einflüssen. Diese Unabhängigkeit oder ein erforderliches Maß an Unabhängigkeit muss in der Verfassung verankert sein, Einzelheiten können in Gesetzen festgelegt werden und ein unabhängiges Prüfungsmandat muss gewährleistet sein (Deklaration von Lima 1977). Organisatorische Unabhängigkeit bezieht sich auf finanzielle und betriebswirtschaftlich-administrative Autonomie (Deklaration von Mexiko, 2007). Sie wird durch die Anwendung wichtiger Grundsätze, verschiedener Mittel und Schutzmaßnahmen, welche Rechenschaftspflicht fördern und Transparenz gewährleisten, erreicht.
Verfassungsrechtlicher und rechtlicher Rahmen
Die nepalesische Verfassung aus dem Jahr 2015 und das Prüfungsgesetz aus dem Jahr 2019 beauftragen die bzw. den Auditor General mit der Durchführung der staatlichen Finanzkontrolle. Gemäß Artikel 240 der Verfassung wird die bzw. der Auditor General auf Empfehlung des Verfassungsrats von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten ernannt. Das Verfahren zur Ernennung der Leiterin bzw. des Leiters der ORKB ist äußerst transparent. Gemäß Artikel 241 hat die bzw. der Auditor General den klaren Auftrag, Prüfungen aller Regierungsebenen unter gebührender Berücksichtigung von Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Effizienz, Wirksamkeit und Angemessenheit durchzuführen. Ebenso sind die staatliche Finanzkontrolle, Follow-up-Überprüfungen, Prüfungsthemen, -arten usw. im Prüfungsgesetz aus dem Jahr 2019 klar definiert. Somit sind die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen für die Oberste Rechnungskontrollbehörde Nepal (Office of the Auditor General of Nepal; OAG) eindeutig festgelegt.
Erfolge der Unabhängigkeit
Die Qualifikationen für die Ernennung der bzw. des nepalesischen Auditor General, ihr bzw. sein Gehalt sowie die Amtsenthebung sind in der Verfassung klar dargelegt. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der bzw. des Auditor General werden in Artikel 241 der Verfassung behandelt. Die bzw. der Auditor General kann mit dem gleichen Verfahren wie eine Richterin bzw. ein Richter des Obersten Gerichtshofs ihres bzw. seines Amtes enthoben werden.
Die bzw. der Auditor General hat ein umfassendes Mandat und die Befugnis, Prüfungen der Rechnungsführung, Prüfungen der Recht- und Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeitsprüfungen sowie Sonderprüfungen aller Stellen auf allen Regierungsebenen unter gebührender Berücksichtigung von Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Effizienz, Wirksamkeit und Angemessenheit durchzuführen. Die bzw. der Auditor General verfügt über uneingeschränkten Zugang zu den Unterlagen mit Bezug zu der überprüften Stelle. Sie bzw. er hat das Recht und die Pflicht, den Prüfbericht zu erstellen. Die bzw. der Auditor General legt der Präsidentin bzw. dem Präsidenten ihren bzw. seinen Tätigkeitsbericht vor, die bzw. der diesen Tätigkeitsbericht über die Premierministerin bzw. den Premierminister an das Parlament weiterleitet, das den Bericht dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Diskussion übermittelt.
Die bzw. der Auditor General verfügt über operative Autonomie bei der Erstellung und Genehmigung des jährlichen Prüfplans, der Prüfpläne auf Ebene der Ministerien sowie der einzelnen Stellen. Die bzw. der Auditor General legt auf der Grundlage der mithilfe des Risikobeurteilungsinstruments ermittelten Priorität die Prüfungsziele, den Prüfungsumfang sowie die Prüfungsmethode fest und erstellt den Prüfplan. Die bzw. der Auditor General ist auch befugt, die Follow-up-Überprüfung durchzuführen. Ebenso kann die bzw. der Auditor General die Follow-up-Überprüfung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung innerhalb eines Zeitraums von drei oder vier Jahren durchführen.
Das Gehalt und sonstige Ausstattung der bzw. des Auditor General sowie die Verwaltungsausgaben der Rechnungskontrollbehörde werden direkt aus dem konsolidierten Fonds bestritten und bedürfen keiner Genehmigung durch das Parlament. Die bzw. der Auditor General verfügt über administrative Autonomie bei der Einstellung und Versetzung seines Personals sowie der Zuweisung von Aufgaben.
Auf der Grundlage dieser Fakten und Informationen, der Bestimmungen der Deklaration von Lima und der Deklaration von Mexiko sowie aller für die Unabhängigkeit erforderlichen Bedingungen lässt sich feststellen, dass die bzw. der nepalesische Auditor General über ein hohes Maß an Unabhängigkeit verfügt.
Herausforderungen für die Unabhängigkeit
Dennoch gibt es zahlreiche Herausforderungen und Hindernisse für die tatsächliche Umsetzung der ORKB-Unabhängigkeit auf dem gewünschten Niveau. Wahre Unabhängigkeit ist unerlässlich für das OAG, damit es seine Pflichten und Aufgaben wirksam wahrnehmen kann. Das trägt direkt zur Förderung von Rechenschaftspflicht, Transparenz, Wirtschaftlichkeit und zum Schutz des öffentlichen Vermögens bei. Die größten Herausforderungen für die Wahrung der Unabhängigkeit bilden die administrative und finanzielle Autonomie. Die Verfassung regelt die Ernennung der Leiterin bzw. des Leiters der ORKB (Auditor General Nepal), ihre bzw. seine Vergütung, sonstige Ausstattungen, ihre bzw. seine Amtsenthebung und Prüfungsmandate eindeutig. Das Prüfungspersonal unterliegt dem Gesetz über den öffentlichen Dienst. Es wird gemäß diesem Gesetz nach Abschluss des Auswahlverfahrens auf Empfehlung der Kommission für den öffentlichen Dienst von der Finanzministerin bzw. dem Finanzminister ernannt. Die Leistungsbeurteilung leitender Beamtinnen und Beamter des OAG erfolgt durch den Staatssekretär der nepalesischen Regierung. Ebenso übt das Finanzministerium durch die Festlegung von Budgetgrenzen, die Genehmigung des Budgets, Budgetübertragungen, die Überwachung des Budgets usw. die Budgetkontrolle aus. Diese Faktoren stellen erhebliche Herausforderungen für die betriebswirtschaftlich-administrative sowie finanzielle Autonomie und Unabhängigkeit der staatlichen Finanzkontrolle dar.
Ausblick
Die Herausforderungen, mit denen das OAG Nepal konfrontiert ist und die seine Unabhängigkeit beeinträchtigen, sind nicht nur eine Frage des Budget- und Verwaltungsverfahrens, sondern haben grundlegende Auswirkungen auf die Grundsätze Transparenz, Rechenschaftspflicht und öffentliches Vertrauen, auf denen demokratische Regierungsführung aufbaut. Um seine Unabhängigkeit zu verbessern und zu stärken, muss das OAG Nepal den Werten sowie Nutzen der ORKB-Unabhängigkeit Beachtung schenken, sich auf die wichtigsten Grundsätze konzentrieren sowie einen Beitrag zu strategischen Zielen (Strategischer Plan der INTOSAI 2023 bis 2028) leisten. Ebenso sollte sich das OAG auf die institutionellen Sachkompetenzen und die Wirkung der ORKB-Prüfungen, ORKB-Führung, professionelle Kompetenzen sowie die Rolle der ORKB bei der Bekämpfung von Betrug und Korruption konzentrieren (Global SAI Stocktaking Report 2023).
Fazit
Die Unabhängigkeit des OAG ist keine statische Errungenschaft, sondern ein dynamischer Zustand, der die ständige Wachsamkeit aller Säulen der Unabhängigkeit erfordert, darunter Rechenschaftspflicht, Transparenz, demokratische Normen, Vertrauen und Wirtschaftlichkeit. Es ist notwendig, die Erfolge zu bewerben, mitzuteilen, dass Rechenschaftspflicht und gute Regierungsführung unverzichtbar sind und unsere Demokratien stärker sowie widerstandsfähiger machen, und die Herausforderungen für das gewünschte Unabhängigkeitsniveau zu mindern.
Quellenangaben
- Deklaration von Lima über die Leitlinien der Finanzkontrolle 1977. Internationale Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden.
- Deklaration von Mexiko über ORKB-Unabhängigkeit 2007. Internationale Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden.
- Strategischer Plan der INTOSAI 2023 bis 2028.
- Global SAI Stocktaking Report 2023. INTOSAI Entwicklungsinitiative.
- Die Verfassung von Nepal 2015. Rechtskommission Nepal.
- Gesetz über die staatliche Finanzkontrolle 2019. Rechtskommission Nepal.
- ORKB-Tätigkeitsbericht 2025. ORKB Nepal.

- ehemaliger stellvertretender ORKB-Leiter, ORKB Nepal, fungierte von August 2023 bis Januar 2024 als stellvertretender ORKB-Leiter. ↩︎